Satzung des Fördervereins der Alt-Lankwitzer Grundschule
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein der Alt-Lankwitzer Grundschule e.V." und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin-Steglitz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen durch ideelle und materielle Förderung der pädagogischen Aufgaben der Alt-Lankwitzer Grundschule. Der Verein fördert die Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und Schülern und weckt Verständnis und Interesse für die Belange der Alt-Lankwitzer Grundschule. Beispielsweise soll er:
- Mittel bereitstellen für die Ausgestaltung und Durchführung des Unterrichts und von Veranstaltungen der Schule,
- Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler in sozialen Härtefällen gewähren.
- ------- gestrichen -------
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Beitrag nicht gezahlt hat.
§ 4
Beitrag und Spenden
- Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist; der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag wird fällig bei Eintritt in den Verein oder mit Beginn des Geschäftsjahres und ist innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit unaufgefordert zu zahlen.
- Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
- Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des $ 2 erfolgen.
- Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
- Sachspenden des Vereins, die an die Schule geleistet werden, gehen in deren Eigentum über.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende oder sein Vertreter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstands,
- Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder einzelne Vereinsmitglieder,
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und Bestellung von Rechnungsprüfern,
- Entlastung des Vorstands,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitglieder- Versammlung beantragt wird.
§ 7
Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, bestimmt der Vorstand.
- Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen mit der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
- Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung über die satzungsmäßige Einberufung der Versammlung enthalten.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer
- und bis zu zwei Beisitzern.
- Höchstens eins der Mitglieder aus dem Lehrerkollegium kann zum Vorstand gehören, jedoch kann dieser Lehrer nicht den Vorsitz übernehmen.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende jeweils in Alleinvertretungsberechtigung. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2.Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen , wenn der1.Vorsitzende verhindert ist und dies angezeigt hat. (* geändert MV v.17.09.97)
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierfür gelten die Bestimmungen des 3 7 Ziffer (2), (5) und (6).
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand kann einen Pressewart berufen, der den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht beiwohnen kann.
- Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel auf der Grundlage der von den Mitgliedern der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres beschlossenen Haushaltsplanung.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vor.
- Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 (2) bis (6).
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 10
Kassenführung
- Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.
- Der Kassenwart hat jährlich in der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres einen Kassenbericht abzugeben, sowie den Haushaltsplan des folgende Jahres vorzulegen.
- Zur Prüfung der Kasse werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Verwendung der Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Alt-Lankwitzer Grundschule mit der Auflage, es satzungsgemäß zu verwenden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.04.1997 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
* (Satzung geändert gemäß Mitgliederversammlung vom 17.09.1997)



